Die Grundrechte
Artikel 3 Grundgesetz - Gleichheit vor dem Gesetz; Gleichberechtigung von Männern und Frauen; Diskriminierungsverbote(1) Alle
Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind
gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der
Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung
bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes,
seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft,
seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt
oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt
werden.
Anti-Diskriminierungs-Richtlinien des Rates der Europäischen Union
Die
"Richtlinie 2000/78 vom 27.11.2000" regelt den allgemeinen Rahmen zur Gleich- stellung
in Beschäftigung und Beruf. Zur Beweislastumkehr hat der Rat mit Art. 10 bestimmt: "Die Mitgliedstaaten ergreifen im Einklang mit ihrem nationalen Ge- richtswesen die erforderlichen Maßnahmen, um
zu gewährleisten, dass immer dann, wenn Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrund- satzes
für verletzt halten und bei einem Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle Tatsachen glaubhaft machen, die das
Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, es dem Beklagten obliegt zu beweisen,
dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat." Bestimmt sind mit Art. 17 auch Sanktionen: "Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem
Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Anwendung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen
Maßnahmen, um deren Durchführung zu gewährleisten. Die Sanktionen, die auch Schadenersatzleistungen an die Opfer umfassen können, müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein."
Nach Art. 7 steht der Gleichbehandlungsgrundsatz der Richtlinie bei Menschen mit Be- hinderung dem Recht der Mitgliedstaaten
nicht entgegen, Bestimmungen zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit am Arbeitsplatz beizubehalten oder zu erlassen.
Diese und drei weitere Richtlinien haben die Mitgliedsstaaten der EU in nationales Recht umzusetzen. Die Frist für
die Umsetzung ist bereits verstrichen und Deutschland ist das einzige Land in der EU, das die Richtlinien noch
nicht mit einem nationalen Gesetzes inkraft gesetzt hat. Die EU-Kommission kann beim Europäischen Gerichtshof
gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der Nichtumsetzung ein Zwangsgeld in Höhe von vermutlich täglich mehreren Millionen Euro verhängen lassen.
Die Mindeststandards hat die EU in einem
"Grünbuch" dargestellt. Ausserdem gibt es ein
"Grünbuch zur Gleichstellung sowie Bekämpfung von Diskriminierung in einer erweiterten Union".
Das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (BBG)Das
"Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen
(Behindertengleichstellungs- gesetz - BGG)" ist am 1.5.2002 inkraft
getreten. Es regelt nicht den zivilrechtlichen Be- reich diskriminierender
Handlungen.
Allergings hat schon die frühere CDU/CSU/FdP-Bundesregierung
erklärt, daß dis- kriminierendes Verhalten aufgrund der Änderung der Werteordnung mit Art. 3 Abs. 3 GG verboten ist und
die Gerichte und die Exekutive damit von amtswegen im Bereich des Zivilrechtes verpflichtet sind, dieses
Verfassungsgebot bei allen ihren Entscheidungen zu berücksichtigen.

Mietrecht
Das Mietrecht wurde bereits geändert.
Sofern Krankheitssymptome bei empfindlichen Menschen
ausgelöst werden gilt, daß es "sittenwidrig" ist, das Eigentum oder eine
Mietsache so zu gebrauchen, daß andere gesundheitlich beeinträchtigt werden. Es
besteht ein Abwehranspruch wegen Verstosses aufgrund der gesetzl. Regeln des BGB
zu "Treu und Glauben" (§ 242 BGB). Es kommt dabei auf die Verkehrssitte des
"verständigen Durchschnittsbürgers" an, nicht etwa auf uneinsichtige oder
minderbegabte Nachbarn, Eigentümer oder Nachbarn deren Vorstellungen durch
maximalen Eigennutz geprägt ist oder die die für Gesunde geltenden Normen in
"sittenwidriger Weise" auf Kranke anwenden möchten.
