"Glücklich, wer mit den
 Verhältnissen zu brechen
 versteht, ehe sie ihn
 gebrochen haben."

 Franz von Liszt



Die Grundrechte

Artikel 3 Grundgesetz - Gleichheit vor dem Gesetz; Gleichberechtigung von Männern und Frauen; Diskriminierungsverbote

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.



Anti-Diskriminierungs-Richtlinien des Rates der Europäischen Union

Die "Richtlinie 2000/78 vom 27.11.2000" regelt den allgemeinen Rahmen zur Gleich- stellung in Beschäftigung und Beruf. Zur Beweislastumkehr hat der Rat mit Art. 10 bestimmt: "Die Mitgliedstaaten ergreifen im Einklang mit ihrem nationalen Ge- richtswesen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass immer dann, wenn Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrund- satzes für verletzt halten und bei einem Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle Tatsachen glaubhaft machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, es dem Beklagten obliegt zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat." Bestimmt sind mit Art. 17 auch Sanktionen: "Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Anwendung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchführung zu gewährleisten. Die Sanktionen, die auch Schadenersatzleistungen an die Opfer umfassen können, müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein." Nach Art. 7 steht der Gleichbehandlungsgrundsatz der Richtlinie bei Menschen mit Be- hinderung dem Recht der Mitgliedstaaten nicht entgegen, Bestimmungen zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit am Arbeitsplatz beizubehalten oder zu erlassen. Diese und drei weitere Richtlinien haben die Mitgliedsstaaten der EU in nationales Recht umzusetzen. Die Frist für die Umsetzung ist bereits verstrichen und Deutschland ist das einzige Land in der EU, das die Richtlinien noch nicht mit einem nationalen Gesetzes inkraft gesetzt hat. Die EU-Kommission kann beim Europäischen Gerichtshof gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der Nichtumsetzung ein Zwangsgeld in Höhe von vermutlich täglich mehreren Millionen Euro verhängen lassen.

Die Mindeststandards hat die EU in einem "Grünbuch" dargestellt. Ausserdem gibt es ein "Grünbuch zur Gleichstellung sowie Bekämpfung von Diskriminierung in einer erweiterten Union".



Das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (BBG)

Das "Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungs- gesetz - BGG)" ist am 1.5.2002 inkraft getreten. Es regelt nicht den zivilrechtlichen Be- reich diskriminierender Handlungen.

Allergings hat schon die frühere CDU/CSU/FdP-Bundesregierung erklärt, daß dis- kriminierendes Verhalten aufgrund der Änderung der Werteordnung mit Art. 3 Abs. 3 GG verboten ist und die Gerichte und die Exekutive damit von amtswegen im Bereich des Zivilrechtes verpflichtet sind, dieses Verfassungsgebot bei allen ihren Entscheidungen zu berücksichtigen.



Mietrecht

Das Mietrecht wurde bereits geändert.

Sofern Krankheitssymptome bei empfindlichen Menschen ausgelöst werden gilt, daß es "sittenwidrig" ist, das Eigentum oder eine Mietsache so zu gebrauchen, daß andere gesundheitlich beeinträchtigt werden. Es besteht ein Abwehranspruch wegen Verstosses aufgrund der gesetzl. Regeln des BGB zu "Treu und Glauben" (§ 242 BGB). Es kommt dabei auf die Verkehrssitte des "verständigen Durchschnittsbürgers" an, nicht etwa auf uneinsichtige oder minderbegabte Nachbarn, Eigentümer oder Nachbarn deren Vorstellungen durch maximalen Eigennutz geprägt ist oder die die für Gesunde geltenden Normen in "sittenwidriger Weise" auf Kranke anwenden möchten.







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Heinz A. Guth, Mitglied des Aktionsbündnisses Patientensicherheit e.V.


Rücksichtnahme senkt die Kosten im Gesundheitswesen!